Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 23.02.1985, unterschrieben von den Gründungsmitgliedern am 07.03.1985, eingetragen ins Vereinsregister Biberach unter Nr. 460 am 24.06.1985, Wegfall des § 9 (Pflege der Kameradschaft und ...) am 27.09.1997, Änderung des § 7, Satz 1 (... mindestens drei musizierende und höchstens zwei fördernde Mitglieder ...) und neue deutsche Rechtschreibung 17.02.2001.

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Illertal-Kammermusikkreis.
Er hat seinen Sitz in Kirchberg an der Iller. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein geführt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz e.V. ("eingetragener Verein") versehen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck und Ziel

Der Verein hat den Zweck, die Kammermusik zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Musik zu begeistern. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Musik ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keine rassischen und religiösen Zwecke. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Abhaltung regelmäßiger Übungsabende, Mitwirken bei öffentlichen und kirchlichen Veranstaltungen und Durchführen von eigenen Konzerten.


§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Musikfreund werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vereinsleitung. Voraussetzung ist eine schriftliche Anmeldung, die bei Jugendlichen und Kindern vom Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss. Der Verein besteht aus musizierenden und fördernden Mitgliedern. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv musikalisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins vertreten.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1.Durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung erfolgt.
2.Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden,
a) wenn ein förderndes Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist,
b) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins schädigt.
3.Durch Tod.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, bei der Vereinsleitung oder bei einer Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Musizierende Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Illertal-Kammermusikkreises bei musikalischen Veranstaltungen keine Gewinnanteile.
Treten Mitglieder aktiv bei musikalischen Veranstaltungen auf, die nicht durch den Verein organisiert und ausgerichtet werden, ist dies deren eigene Sache.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5

Jahresbeitrag

Der Verein erhebt für fördernde Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vereinsleitung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1.Die Vereinsleitung mit einem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Kassier, dem Schriftführer und einem zusätzlichen Berater.
2.Die Mitgliederversammlung.


§ 7

Die Vereinsleitung

Der Vereinsleitung gehören mindestens drei musizierende und höchstens zwei fördernde Mitglieder an. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von je zwei Mitgliedern der Vereinsleitung gemeinsam vertreten.
Ohne Wahl gehört der Vereinsleitung der musikalische Leiter (Dirigent) an.
Die Vereinsleitung legt die grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Vereins fest. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch so lange im Amt, bis sie durch Neuwahlen wieder festgelegt wird. Die Wiederwahl ist möglich.


§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die Vereinsleitung zu wählen. Sie wird nach jedem Geschäftsjahr einberufen bzw. wenn es durch die Vereinsleitung für notwendig erachtet wird oder dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder gefordert wird.
Mitgliederversammlungen werden mindestens eine Woche zuvor mit den zu besprechenden Tagesordnungspunkten bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Aktuelle musikalische- und organisatorische Fragen werden während der regelmäßig stattfindenden Proben durchgesprochen.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder andere Satzungsfestlegungen entgegen stehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.


§ 9

Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit

Am 27.09.1997 ersatzlos entfallen.


§ 10

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf für eine Beschlussfassung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


§ 11

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Beauftragte, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins dem Gemeindeverwaltungs- Verband Illertal zu. Er hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Vermögen wieder zur Förderung der Kammermusik zu verwenden oder einem in der Gemeinde Kirchberg neu zu bildenden Verein mit entsprechenden Zielsetzung zu übertragen, der es für Zwecke und Sinn nach § 2 zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Aufnahmeantrag

Der Aufnahmeantrag kann über folgenden Link heruntergeladen werden:
Aufnahmeantrag

Kontakt

Kammermusikkreis Illertal e.V.
Rosenstr. 7
88486 Kirchberg

illertal-kammermusikkreis@gudrun-diebold.de

Christine Ruf
Eichendorffstraße 3
89257 Illertissen

ruf-ill@t-online.de